Innerhalb der Europäischen Union gibt es inzwischen eine einheitliche Definition für Sondermüll, welcher auch als gefährlicher Abfall oder im Englischen als hazardous wastes bezeichnet wird. Generell geht es im juristischen Verständnis der entsprechenden Stellen der EU dabei um solche Abfallstoffe, die eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit oder auch für die Umwelt darstellen können.
In der EU-Richtlinie 91/689/EWG ist ein sogenanntes Europäisches Abfallverzeichnis enthalten. Dieses weist insgesamt 839 Abfallarten auf, von denen 405 als gefährlich gelten und damit unter die Sondermüllentsorgung fallen.
Verwertung oder Beseitigung?
Das EU-Recht legt eindeutig fest, dass für Sonderabfälle, ungeachtet ihres jeweiligen Gefährlichkeitsgrades, nicht zwingend eine Beseitigung festgeschrieben ist. Ebenso können diese alternativ auch wieder verwertet und dem Recycling zugeführt werden. Für einige der zum Sondermüll gehörenden Stoffe, so zum Beispiel für PCB, ist jedoch ab einer gewissen Konzentration der Vorrang der Beseitigung gegenüber der Verwertung durch das EU-Recht verbindlich festgeschrieben. Hier wäre dann eine Verwertung gesetzlich ausgeschlossen.
Zum Sondermüll gehören beispielsweise:
- verbrauchte Lösungsmittel
- Säuren
- Laugen
- Lackschlämme
- Altpestizide
- Teile der Krankenhausabfälle
- Laborchemikalien
- Filterstäube
- Abfälle, welche Schwermetallverunreinigungen enthalten.
Strafrechtliche Relevanz
Sondermüll muss gemäß der europaweit gültigen Vorgabe des Gesetzgebers grundsätzlich im Rahmen einer Sondermüllentsorgung beseitigt werden. Erfolgt dies nicht, macht sich der Verursacher strafbar und wird durch die entsprechenden Behörden verfolgt.
Ebenso ist es definitiv von strafrechtlicher Relevanz und zieht die üblichen juristischen Konsequenzen nach sich, wenn Sondermüll als Handelsware umdeklariert und ins Ausland verkauft wird. Wenn Sondermüll in großen Mengen mit normalen Abfällen oder mit Erde vermischt wird. Wenn Sondermüll als angeblich ungiftiger Hausmüll, als sauberer Erdaushub oder gar als ungiftiger Industrieabfall entsorgt wird.
Einlagerungspflicht in Sondermülldeponien
Gemäß § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) muss Sondermüll nicht nur durch entsprechend zertifizierte Entsorger fachgerecht abgeholt werden, er darf aus Gründen seiner latenten Gefährlich auch nicht mehr auf normalen Deponien, sondern stattdessen ausschließlich in Sondermülldeponien eingelagert werden.
Eine Sondermülldeponie ist als Lagerstätte für gefährliche Abfälle deklariert und von einer geeigneten wasserundurchlässigen Schicht umgeben.
Leider ist jedoch die Handhabung vieler der zum Sondermüll gehörenden sogenannten überwachungsbedürftigen Abfälle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keineswegs einheitlich. So gibt es beispielsweise Gemeinden und Städte, durch welche regelmäßig ein Giftmobil fährt, bei dem der Sondermüll abgegeben werden kann. Großstädte weisen hingegen meist eine in der Nähe befindliche Sondermülldeponie aus, wohin die entsprechenden Abfälle dann verbracht werden können.
Woran erkennt man Sondermüll?
Sondermüll erkennt man zumeist an der entsprechenden Symbolik, welche sich auf der Verpackung befindet. Ein toter Baum oder ein toter Fisch auf der Verpackung sind eindeutige Symbole, welchen den Inhalt als definitiv zum Sondermüll gehörend deklarieren. Auch alle entzündlichen, reizenden, ätzenden, gesundheitsschädlichen oder gar giftigen Stoffe gehören definitiv zum Sondermüll. Schwarze Symbole, die auf der entsprechenden Verpackung vor einem orangenen Hintergrund aufgebracht worden sind, weisen auf die Tatsache hin, dass die jeweiligen Inhaltsstoffe als Sondermüll gelten.
Zum Sondermüll gehören ferner folgende Arten von Abfällen:
- Batterien
- Medikamente
- Altöl
- Energiesparlampen und Leuchtstofflampen
- Reinigungsmittel, Renovierungsabfälle und Gartenchemikalien
- Elektrogeräte.
Um Sondermüll erkennen zu können, ist es für den Verbraucher wichtig, dass er sich die einzelnen Abfälle vor ihrer Entsorgung zunächst erst einmal ganz genau ansieht. Die entsprechende Symbolik weist sie meist eindeutig und deutlich als Sondermüll aus.